Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Einkaufsbedingungen
der DoKaSch GmbH Aluminiumverarbeitung Air Cargo Equipment + Repair

Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von DoKaSch GmbH Aluminiumverarbeitung Air Cargo Equipment + Repair erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.

1.2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt DoKaSch GmbH nicht an, es sei denn, deren Geltung wird von DoKaSch GmbH ausdrücklich in Textform bestätigt. Die Geschäftsbedingungen von DoKaSch GmbH und die Ablehnung abweichender oder entgegenstehender Bedingungen gelten auch dann, wenn DoKaSch GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot, Vertragsschluss und technische Beschaffenheit

2.1. Angebote von DoKaSch GmbH sind freibleibend, sofern in ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Angebote des Kunden kann DoKaSch GmbH binnen einer Frist von zwei Wochen nach deren Abgabe annehmen. Annahmeerklärungen, Bestellungen sowie Auftragsbestätigungen bedürfen der Textform. Als Annahmeerklärung bzw. Auftragsbestätigung gelten bei Auftragsausführung durch DoKaSch GmbH innerhalb der Annahmefrist auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird.

2.3. Die technischen Eigenschaften der Liefergegenstände bestimmen sich nach den von DoKaSch GmbH herausgegebenen Produktinformationen. Eine Zusicherung oder Garantie der vorgenannten Produkteigenschaften bedarf der Textform. Über die vorgenannten Produkteigenschaften hinausgehende Eigenschaften der Liefergegenstände gelten nur als vereinbart, wenn dies durch DoKaSch GmbH gesondert in Textform bestätigt wird.

3. Lieferung, Leistungshindernisse, Teillieferungen

3.1. Liefer- sowie Ausführungsfristen sind annähernd und unverbindlich. Vereinbarungen über verbindliche Liefertermine bedürfen der Textform und müssen diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.

3.2. Die Erfüllung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen, Informationen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn DoKaSch GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

3.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die DoKaSch GmbH unverschuldet die Lieferung oder Ausführung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr usw. – hat DoKaSch GmbH selbst dann, wenn sie bei Vor-Lieferanten, deren Unterlieferanten oder Subunternehmern eintreten, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen DoKaSch GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. DoKaSch GmbH muss dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung in Textform unter Ausschluss aller sonstigen Rechte berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Ein Verzug von DoKaSch GmbH tritt aufgrund einer Mahnung nur ein, wenn diese in Textform erfolgt. Eine Frist zur Nacherfüllung muss angemessen sein. Als angemessen gilt im Zweifel eine Frist von mindestens zwei Wochen. Die Fristsetzung bedarf der Textform.

3.5. Teillieferungen und deren separate Berechnung sind zulässig und können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden, wenn der Rest noch geliefert wird oder die Teillieferung für den Kunden nicht ohne Interesse ist.

4. Lieferumfang

4.1. Der Lieferumfang wird durch die in Textform abgegebenen Vertragserklärungen bestimmt.

4.2. Technische Änderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

5. Schadensersatz

Soweit der Kunde Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten hat, ist DoKaSch GmbH berechtigt, diesen mit 15 % des vereinbarten Netto-Entgeltes zu pauschalieren. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale. DoKaSch GmbH ist berechtigt, einen nachweislich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen.

6. Verpackung und Versand

Leistungsort für DoKaSch GmbH betreffende Verpflichtungen und Ort des Gefahrübergangs ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Firmensitz von DoKaSch GmbH. Soweit DoKaSch GmbH ausliefert oder versendet, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Kunden. DoKaSch GmbH ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Interesse und auf Kosten des Kunden zu versichern.

7. Mängelrüge und Gewährleistung

7.1. Für Mängelrügen durch Unternehmer gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 377 HGB. Im Übrigen sind offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen.

7.2. Zusicherungen von Eigenschaften der Ware oder Leistung bedürfen der Textform. Angaben in Werbeschriften sind unverbindlich und begründen keine Zusicherungen.

7.3. Abweichungen der Beschaffenheit stellen keine Fehler der Ware dar, soweit sie bei fachgerechter Verwendung oder Verarbeitung die Verwendung des Liefergegenstandes zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht wesentlich beeinträchtigen. DoKaSch GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass Lieferungen in Farbe und Form ganz gleichmäßig ausfallen oder mit Mustern oder Proben übereinstimmen.

7.4. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, ist DoKaSch GmbH bei Unternehmern berechtigt, nach ihrer Wahl eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Das Recht zur Nachlieferung hat DoKaSch GmbH beim Kauf nicht, wenn und soweit der Kunde Rückgriffsansprüche gemäß § 478 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB geltend macht. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder die entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) bzw., wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, Schadensersatz zu verlangen.

7.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt, wenn der Kunde Unternehmer ist, bei dem Kauf neuer Sachen ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, das Gesetz sieht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Sachen für Bauwerke) oder 479 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB (Rückgriffsanspruch) eine längere Frist vor. Gewährleistungsrechte bei dem Kauf gebrauchter Sachen sind, sofern der Kunde Unternehmer ist, ausgeschlossen.

7.6. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist der Kunde verpflichtet, DoKaSch GmbH alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie zum Zwecke der Bearbeitung und Prüfung der Mängelrüge für erforderlich halten durfte.

7.7. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sie entstehen oder sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als den Ort der Übergabe verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vertragsgemäß vorausgesetzten Gebrauch.

7.8. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen DoKaSch GmbH bestehen nicht, soweit sie darauf beruhen, dass der Kunde mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen hinausgehende Vereinbarungen getroffen hat.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von DoKaSch GmbH bis zur vollständigen Erfüllung des Kaufpreises und sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Ansprüche.

8.2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für DoKaSch GmbH, ohne sie zu verpflichten.

8.3. Der Kunde ist zur Veräußerung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die nachfolgend beschriebenen Forderungen tatsächlich auf DoKaSch GmbH übergehen und das Eigentum auf den Vertragspartner des Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat. Zur anderen Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

8.4. Der Kunde tritt bereits jetzt sämtliche aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrenten) in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an DoKaSch GmbH ab. DoKaSch GmbH nimmt diese Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware wird vereinbart der von DoKaSch GmbH in Rechnung gestellte Betrag zzgl. eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen.

8.5. DoKaSch GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für Rechnung von DoKaSch GmbH in eigenem Namen einzuziehen, solange er seinen Verpflichtungen gegenüber DoKaSch GmbH nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist. Auf ihr Verlangen hin hat der Kunde DoKaSch GmbH die Schuldner der an DoKaSch GmbH abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen sowie die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Auch DoKaSch GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

8.6. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist DoKaSch GmbH berechtigt, die Ware zurück zu verlangen, wenn sie erfolglos eine angemessene Frist für die Erfüllung gesetzt hat. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch DoKaSch GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Ware ist DoKaSch GmbH zur bestmöglichen Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Erfüllungsanspruch des Kunden erlischt in diesem Fall.

8.7. Wenn und soweit die zugunsten von DoKaSch GmbH bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, wird DoKaSch GmbH auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

8.8. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder sonstige Sicherungsrechte ist der Kunde verpflichtet, auf die Rechte von DoKaSch GmbH hinzuweisen und DoKaSch GmbH über den Zugriff unverzüglich zu unterrichten.

9. Haftung von DoKaSch GmbH

9.1. Für Schäden haftet DoKaSch GmbH nur dann, wenn sie oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine vertragswesentliche Vertragspflicht verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von DoKaSch GmbH oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Vertragspartner regelmäßig vertrauen dürfen.

9.2. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Vertragspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von DoKaSch GmbH auf den Schaden beschränkt, der für sie bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war.

9.3. Vorstehende Haftungsregelungen gelten für vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, zugesicherter Eigenschaften, aus übernommenen Garantien sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. Export

10.1. Die DoKaSch GmbH ist nicht zum Ersatz von Schäden des Kunden oder anderer Personen verpflichtet, die sich aus Lieferverzögerungen oder der gänzlichen Unmöglichkeit einer Lieferung als Folge von gesetzlichen oder behördlichen Ausfuhrbeschränkungen ergeben, es sei denn, sie handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

10.2. Das gleiche gilt für Schäden, die beim Kunden oder Dritten dadurch eintreten, dass Ersatz- oder Zubehörteile nicht oder nicht rechtzeitig als Folge von Ausfuhrbeschränkungen geliefert werden können. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt vom  Eintritt von Leistungsstörungen in Folge von Ausfuhrbeschränkungen unberührt. Die DoKaSch GmbH hat das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn nach Vertragsschluss Leistungsstörungen in Folge von Ausfuhrbeschränkungen eintreten.

11. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

11.1. Preisangaben verstehen sich gegenüber Verbrauchern inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbaren die Vertragspartner keine individuellen Preise, so gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preislisten von DoKaSch GmbH.

11.2. Die Vergütungen für Dienstleistungen und sonstige Arbeiten richten sich ebenfalls nach den bei Auftragserteilung jeweils gültigen Preislisten von DoKaSch GmbH. Diese werden auf Anforderung des Kunden übersandt oder können von ihm in den Geschäftsräumen von DoKaSch GmbH eingesehen werden.

11.3. Der Kaufpreis und sonstige Entgelte sind 30 Tage nach Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dieser ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist. Ein vereinbarter Skontoabzug auf neue Rechnungen ist nicht zulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch zur Zahlung offen stehen.

11.4. Abweichende Vereinbarungen über Fälligkeit und Abzüge bedürfen der Textform.

11.5. Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist DoKaSch GmbH unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, weitere Lieferungen an den Kunden nur gegen Vorkasse durchzuführen.

11.6. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung, Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden Vereinbarung in Textform. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Spesen vom Kunden getragen und berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.

11.7. Bei verschuldeter Nichteinlösung von Lastschriften, Schecks oder Wechseln tritt der Zahlungsverzug sofort ein. DoKaSch GmbH ist – vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens – berechtigt, pro verschuldeter Nichteinlösung einen Betrag von 20,00 € zu berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht eingetreten oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

11.8. Der Kunde kann mit eigenen Ansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht ist auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung von DoKaSch GmbH zurückzuführen. Der Kunde kann darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit geltend machen, als seine Rechte auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen wie die Ansprüche von DoKaSch GmbH, gegenüber denen der Kunde die bezeichneten Rechte geltend macht.

12. Leistungsort, Gerichtsstand

12.1. Leistungsort ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, für alle die Vertragspartner treffenden Verpflichtungen Staudt.

12.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunden Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ausschließlicher Gerichtsstand Staudt. DoKaSch GmbH ist darüber hinaus berechtigt, gegen den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

12.3. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum Einheitlichen UN-Kaufrecht beweglicher Sachen (CISG).

Stand: Juni 2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen “AGB“ regeln die grundsätzlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten, („Lieferant“) und der DoKaSch GmbH Aluminiumverarbeitung Air Cargo Equipment + Repair („DoKaSch“) für alle durch DoKaSch – im eigenen Namen oder in Vertretung für verbundene Unternehmen – bestellten Leistungen und Lieferungen. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. I BGB. Sie sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen an DoKaSch auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

1.2. Alle Angebote, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen erfolgen nur unter Zugrundelegung und nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Lieferanten, sind nur verbindlich, wenn sie von DoKaSch bestätigt sind. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt dasjenige von DoKaSch.

1.3. Alle Vereinbarungen und Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Übermittlung per Telekommunikation. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Der Gegenbeweis ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

2. Vertragsabwicklung

Angebote von DoKaSch sind freibleibend. Vertragsangebote kann DoKaSch binnen vier Wochen annehmen. Sämtliche Änderungen, Vereinbarungen und mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung per Telekommunikation von DoKaSch. Dieses gilt auch für Verträge, die Mitarbeiter oder Handelsvertreter von DoKaSch abgeschlossen haben. 
Vorstehende Regelungen gelten nicht für Vereinbarungen, die nach Vertragsschluss getroffen werden.

3. Preise und Bezahlung

Die Preise verstehen sich DDP (Incoterms® 2020) Staudt bzw. dem im Vertrag vereinbarten Lieferort / Bereitstellungsort für Leistungen in Euro bzw. sofern zwischen beiden Parteien ausdrücklich vereinbart, ab dem Erfüllungsort, einschließlich der Kosten für Verpackung, Transportsicherung, Paletten, Fracht, Beförderung, Versicherung und Montage, soweit anwendbar und soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sie sind Festpreise und schließen Nachforderungen aus. Zusätzliche oder abweichende Lieferungen bzw. Leistungen werden nur vergütet, wenn hierüber eine schriftliche Nachtragsvereinbarung geschlossen wurde. Im Zweifel beinhalten die Preise die Mehrwertsteuer, soweit nicht aufgrund geübter Geschäftspraxis vom Gegenteil auszugehen ist. Dasselbe gilt für Umsätze, Umsatz- und andere Steuern sowie Zölle. Der Lieferant haftet für alle anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle.

4. Verspätete Lieferung und Leistung

4.1. Liefertermine und Angaben zur Leistungszeit sind bindend und unbedingt einzuhalten. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist / Erbringung der Leistung, ist die Lieferung an den von DoKaSch benannten Lieferort / Leistungsort.

4.2. Im Fall des Eintritts von Ereignissen, welche die Lieferung und Leistung erschweren oder unmöglich machen und für welche DoKaSch weder verantwortlich noch haftbar ist, wie z.B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Streik oder Aussperrung, ist DoKaSch berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, selbst wenn die Lieferung und Leistung weiter möglich bleibt, vorausgesetzt dass DoKaSch eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

4.3. Bei Nichteinhaltung des vereinbarten Termins ist DoKaSch dazu berechtigt, jegliche anfallenden Kosten und Auslagen, auch ohne Nachfristsetzung geltend zu machen und mit offenen Verbindlichkeiten gegeneinander aufzurechnen.

5. Lieferfristen / Leistungsfristen

Annahmeverzug kann nur begründet werden durch das Angebot der Lieferung seitens des Lieferanten zum vereinbarten Zeitpunkt
bzw. für den Fall, dass kein Lieferungszeitpunkt vereinbart wurde, durch das Angebot der Lieferung zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten am Erfüllungsort. Die Lieferung ist vollständig, korrekt und frei von Mängeln abzuwickeln.

6. Erfüllungsort

Für Lieferungen und Leistungen ist Erfüllungsort der Firmensitz von DoKaSch oder – nach eigenem Ermessen von DoKaSch – der Liefer- oder Leistungsort an welchem Ware für den Kunden bereitgestellt, bzw. endgeliefert werden soll. Für Zahlungen ist Leistungsort der Firmensitz von DoKaSch. Das Abladen geschieht in Verantwortung und auf Kosten des Lieferanten. Das Risiko für Lieferungen / Leistungen frei Haus trägt ebenfalls der Lieferant. Der Lieferant entscheidet nach eigenem Ermessen darüber, ob die Lieferung / Leistung versichert wird. Eventuelle Mehrkosten hierfür sind vom Lieferanten zu tragen. Bei frachtfreien Lieferungen sind die Transportkosten vom Lieferanten vorab zu entrichten.

7. Gewährleistung

7.1. Der Lieferant übernimmt die Gewährleistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, allerdings übernimmt er die Nacherfüllung incl. der damit zusammenhängenden Ein- u. Ausbaukosten weltweit am jeweiligen Standort der Sache, in die sein Produkt eingebaut wurde; Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren nicht vor dem Ablauf von drei Jahren seit Gefahrübergang.

7.2. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zeit, während der die mangelhafte Lieferung bzw. Leistung nicht bestimmungsgemäß benutzt werden kann.

7.3. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut ab dem Datum des Einbaus des ersatzgelieferten bzw. nachgebesserten Teils und der Bereitstellung für den Einsatz beim Kunden.

7.4. Im Zweifelsfalle sind alle Beschreibungen hinsichtlich der Funktion, der Haltbarkeit oder der Eigenschaften eines Produkts auszulegen als eine vom Lieferanten gewährte Garantie hinsichtlich des gelieferten Produkts. Der Lieferant ist berechtigt, nachzuweisen, dass er keine Garantie übernommen hat.

8. Untersuchungspflicht

Der Lieferant verzichtet auf alle Rechte, die er aus § 377 HGB herleiten könnte.

9. Haftung

Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Sache / erbrachte Leistung weltweit frei von Rechten Dritter ist. Der Lieferant stellt DoKaSch auf erstes schriftliches Anfordern von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die dadurch entstehen, dass eine gelieferte Sache / erbrachte Leistung oder Teile davon mit behaupteten Rechten Dritter, insbesondere mit Rechten des gewerblichen Rechtschutzes, belastet sind.

10. Zahlung

10.1. Zahlungen werden fällig innerhalb von 45 Tagen nach vollständiger Leistungserbringung und Stellung einer Rechnung, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Teilleistungen sind nur zu vergüten, wenn die Teilleistung ohne Einschränkung für DoKaSch nutzbar ist. Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen, ist DoKaSch berechtigt, 3 % des Gesamtwertes, Steuern und sonstige Kosten eingeschlossen, als Skonto einzubehalten. DoKaSch ist berechtigt, per Scheck, Wechsel, Fremdwährung oder in anderer Form zu zahlen. Der Lieferant ist weder zum Vorbehalt seines Eigentums, noch zur Aufrechnung berechtigt, solange der Gegenanspruch gegen DoKaSch nicht unstreitig gestellt oder von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde und somit rechtlich bindend ist.

10.2. Werden DoKaSch nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die der Lieferant zu vertreten hat und die seine Kreditwürdigkeit oder seine Befähigung zur Abwicklung der Lieferungen oder der Leistung in Frage stellen, so ist DoKaSch berechtigt, etwaige Vorauszahlungen einzubehalten. Weiterhin ist DoKaSch berechtigt, von allen bestehenden Vereinbarungen mit dem Lieferanten zurückzutreten, sofern nicht der Lieferant die rechtzeitige und korrekte Lieferung und Leistung hinreichend sicherstellen kann.

11. Lieferungen / Leistungen

11.1. Die Lieferungen oder Leistungen haben die vereinbarte Beschaffenheit aufzuweisen bzw. für den nach dem Vertrag vereinbarten Gebrauch zu taugen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben alle Produkte dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu entsprechen. Der Lieferant hat insbesondere die anerkannten Sicherheitsvorschriften sowie die einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeits- und Umweltschutzvorschriften in der Luftfahrtindustrie zu beachten.

11.2. Die Verpackung muss den vollkommenen Schutz des Produkts vor vorhersehbaren Risiken und Gefahren während des Transports und der Lagerung gewährleisten. Ein unzureichender Schutz aufgrund mangelhafter Verpackung steht einem Mangel des Produkts gleich. Der Lieferant muss die existierenden Verpackungsvorgaben von DoKaSch einhalten, andernfalls ist DoKaSch berechtigt entstehende Kosten (z.B. für die Entsorgung) einzufordern / in Abzug zu bringen.

11.3. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die Lieferung eine ausreichende Anzahl an Ersatzteilen für das gelieferte Produkt für eine voraussehbare und angemessene Zeitspanne beinhaltet. Ein Mangel eines Ersatzteils steht einem Mangel des Produkts gleich.

11.4. Im Zweifel hat Software gemeinsam mit dem Quellcode und umfassender Dokumentation sowie einem Handbuch geliefert zu werden.

12. Ersatzteile

12.1. Der Lieferant ist verpflichtet, falls nichts anderes vereinbart ist, Ersatzteile zu an DoKaSch gelieferten Produkten für einen Zeitraum von sieben Jahren nach der letzten Lieferung vorzuhalten. Während dieser Zeit steigt der Preis um nicht mehr als 5 % gegenüber dem letzten vereinbarten Preis.

12.2. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an DoKaSch gelieferten Produkte einzustellen, wird er dies DoKaSch unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss
-unbeschadet der vorstehenden Ziffer 12.1- mindestens sechs Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

13. Bearbeitungs- / Werkvertrag

13.1. Die zu bearbeitenden Teile werden durch DoKaSch, nach sorgfältiger Wareneingangsprüfung zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abholung bereitgehalten. Eine Verantwortung für nicht von DoKaSch prüfbare Materialfehler (z.B. Lunker), sowie daraus eventuell entstehende Mehrkosten für die Bearbeitung und für unbrauchbar gewordene Werkzeuge werden nicht von DoKaSch übernommen.

Für von DoKaSch bestellte Leistungen (z.B. Aufbauleistungen) werden die Teile durch DoKaSch inkl. der entsprechenden Dokumentation bereitgestellt. Vor Auslieferung des aufgebauten Equipments (z.B. Container) an den Kunden ist für jede Lieferung die Freigabe durch DoKaSch einzuholen.

13.2. Als Abnahme der bearbeiteten Teile bzw. der bestellten Leistung gilt die erfolgreiche Wareneingangsprüfung durch DoKaSch bzw. Freigabe der Leistung zur Lieferung oder Bereitstellung durch DoKaSch. Es kann ersatzweise auch eine Abnahme durch DoKaSch beim Lieferanten / Leistungserbringer vor Ort erfolgen. Die Kosten der Abnahme am Firmensitz von DoKaSch werden durch DoKaSch übernommen. Sollte die Abnahme am Firmensitz des Lieferanten / Leistungserbringers erfolgen, so ist dieser zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet.

Gerät DoKaSch bei der Abnahme der bearbeiteten Teile / der bestellten Leistung in Verzug, können die entstehenden Kosten der Lagerung maximal in Höhe von 2% der Gesamtkosten für die noch nicht abgenommenen Teile und nur bei durch DoKaSch zu verantwortendem Verzug, einmalig je Auftrag berechnet werden.

13.3. Die Bearbeitung der Teile / die Erbringung der Leistung, erfolgt stets für DoKaSch. Die gelieferten Teile bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum von DoKaSch, selbst bei Verarbeitung von durch DoKaSch beigestelltem Material zusammen mit durch den Lieferanten beigestelltem Material, befindet sich das Neuprodukt stets und zu jedem Zeitpunkt der Erstellung im Eigentum von DoKaSch.

Mangels abweichender Vereinbarungen, geht das Eigentum an anfallenden Abfällen (z.B. Spänen) auf den Lieferanten / Leistungserbringer über. Dieser hat für eine umweltgerechte Entsorgung auf seine Kosten zu Sorgen. DoKaSch ist berechtigt bei Auftragserteilung die Herausgabe von anfallenden Abfällen des beigestellten Materials zu verlangen.

13.4. Liegt ein Mangel der Bearbeitung / erbrachten Leistung vor, kann DoKaSch Nacherfüllung der vertraglich geschuldeten Bearbeitung / Leistung in Form der für DoKaSch kostenlosen Beseitigung des Mangels verlangen. DoKaSch räumt dem Lieferanten hierfür den zur Vornahme notwendiger Beseitigungsarbeiten nötigen Rahmen ein. Eventuell anfallende Kosten für entstandene Schäden durch Terminverzug (z.B. Produktionsstillstand etc.), sind vom Lieferanten / Leistungserbringer zu tragen.

DoKaSch kann die Beseitigung des Mangels verweigern und Neufertigung bzw. Schadenersatz fordern, sofern die Beseitigung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Die Regelungen unter Punkt 13.4. gelten nicht für den Fall, dass die bearbeiteten Teile / erbrachte Leistung infolge fehlerhafter Beratung oder durch Verletzung von Nebenpflichten nicht wie vereinbart verwendet werden können. In diesem Fall kann DoKaSch direkt vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

13.5. Sämtliche mit dem Bearbeitungs- / Werkvertrag überlassenen Informationen, Zeichnungen, Verfahrens-Know-How, Materialien usw. von DoKasch werden dem Lieferanten im Sinne des §18 UWG anvertraut. Sie dürfen ausschließlich im Rahmen des Bearbeitungs- / Werkvertrages genutzt werden.

Vermarktung auf eigene Rechnung oder Wissenstransfer an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von DoKaSch möglich.

Zuwiderhandlungen sind strafbar und führen zu Schadenersatzforderungen.

Der Lieferant wird alle Mitarbeiter, die Zugang zu o.g. Informationen haben, verpflichten, diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen.

Den Mitarbeitern ist diese Verpflichtung nicht nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit, sondern auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aufzuerlegen.

13.6 Durch den Lieferanten angefertigte Bearbeitungsvermerke jeglicher Art, auch detailierte Bearbeitungsunterlagen, stehen ausschließlich im Eigentum von DoKaSch. DoKaSch hat jederzeit einen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen.

13.7 Für Mängel der Bearbeitung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, hat der Lieferant vollumfänglich wie folgt Gewähr zu leisten:

a) Liegt ein Mangel der Bearbeitung vor, kann DoKaSch Nacherfüllung der vertraglich geschuldeten Bearbeitung in Form der für DoKaSch kostenlosen Beseitigung des Mangels verlangen. DoKaSch räumt dem Lieferanten hierfür den zur Vornahme notwendiger Beseitigungsarbeiten nötigen Rahmen ein. Eventuell anfallende Kosten für entstandene Schäden durch Terminverzug (z.B. Produktionsstillstand etc), sind vom Lieferanten zu tragen.

b) DoKaSch kann die Beseitigung des Mangels verweigern und Neufertigung bzw. Schadenersatz fordern, sofern die Beseitigung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

c) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (z.B. bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Beseitigung des Mangels) kann DoKaSch nach Wahl vom Vertrag zurücktreten oder das Bearbeitungsentgelt mindern.

d) Die Regelungen der Buchstaben a) – c) gelten nicht für den Fall, dass die bearbeiteten Teile infolge fehlerhafter Beratungen oder durch Verletzung von Nebenpflichten nicht wie vereinbart verwendet werden können. In diesem Fall kann DoKaSch direkt vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.

13.8 Der Lieferant haftet für Verletzungen von vertraglichen, sowie außervertraglichen Pflichten vollumfänglich.

Die vertragliche Gewährleistungs- und Haftungsfrist beträgt – sofern nicht anders vereinbart – zwei Jahre ab Abnahme. Für Ansprüche wegen Vorsatz gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

DoKaSch wird Mängel unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich mitteilen.

14. Qualitätssicherung

DoKaSch ist berechtigt, im Sinne der Qualitätssicherung und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 alleine oder zusammen mit der zuständigen Behörde, Untersuchungen, auch bei Partnern und Unterauftragsnehmern, im erforderlichen Umfang durchzuführen, um erstmals oder fortlaufend die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen aus o.g. Verordnung feststellen zu können.

15. Export

15.1. Der Lieferant / Leistungserbringer hat für alle zu liefernden Waren / erbrachten Leistungen und zu erbringenden Dienstleistungen die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr- Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant / Leistungserbringer, sondern DoKaSch oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen.

15.2. Der Lieferant / Leistungserbringer hat DoKaSch so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin, alle Informationen und Daten schriftlich (positionsweise auf Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung) mitzuteilen, die DoKaSch zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren und Dienstleistungen benötigt, insbesondere für jede einzelne Ware/Dienstleistung folgende Exportkontroll – und Außenhandelsdaten:

  • die “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern das Produkt den „U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt;
  • alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern;
  • die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code;
  • das Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und,
  • sofern von DoKaSch angefordert: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen AN) oder Zertifikate zu Präferenzen (bei nichteuropäischen AN)

15.3. Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der Lieferant / Leistungserbringer die Exportkontroll- und Außenhandelsdaten so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem Liefertermin zu aktualisieren und schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant / Leistungserbringer trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die DoKaSch aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit von Exportkontroll- und Außenhandelsdaten entstehen.

16. Geheimhaltung

Die von DoKaSch dem Lieferanten / Leistungserbringer überlassenen Zeichnungen, Pläne, Muster und sonstige Unterlagen bleiben im Eigentum von DoKaSch. Sie dürfen nicht Dritten zugänglich gemacht werden und dürfen nur zur Bearbeitung des Vertrages mit DoKaSch verwendet werden. Nach Beendigung des Vertrages sind diese unverzüglich zurückzugeben bzw. mit entsprechendem Nachweis zu vernichten.

17. Gerichtsstandsvereinbarung

17.1. Alle Rechtsstreitigkeiten, welche direkt oder indirekt mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen, sind ausschließlich vor dem für Staudt zuständigen Gerichten zu verhandeln.

17.2. Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss sämtlicher kollisionsrechtlicher Bestimmungen und des UN-Kaufrechts (CISG).

18. Salvatorische Klausel

Das Geschäftsverhältnis zwischen dem Lieferanten / Leistungserbringer und DoKaSch unterliegt ausschließlich der Geltung dieser AGB. Der Nachweis von gegenteiligen Vereinbarungen bleibt unberührt. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien sind dann verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die wirtschaftlich möglichst genau dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.

Stand: Juni 2022

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